AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen (Mietomnibusbedingungen – „MOB“)
Prima Klima Reisen GmbH · Stand: September 2026
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
die nachfolgenden Bedingungen regeln die Anmietung von Omnibussen einschließlich Fahrpersonal bei der Prima Klima Reisen GmbH. Sie werden Bestandteil des Vertrages, soweit sie wirksam einbezogen sind.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor der Auftragserteilung. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Reiseleitung und Ihre Fahrgäste über die sie betreffenden Regelungen – insbesondere § 5 (Verhalten während der Fahrt) und § 14 (Haftung des Auftraggebers) – zu unterrichten und diese Bedingungen während der Fahrt mitzuführen.
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die Prima Klima Reisen GmbH, Ordensmeister Str. 40, 12099 Berlin (nachfolgend „PKR“). Auftraggeber ist, wer den Auftrag erteilt (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Diese Bedingungen gelten für Verträge über die entgeltliche Überlassung von Omnibussen einschließlich Fahrpersonal (Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen im Sinne des § 49 PBefG) sowie für unmittelbar damit zusammenhängende Leistungen.
1.3 Für das Vertragsverhältnis gelten vorrangig die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zu Fahrzeug, Strecke, Zeiten und Preis. Ergänzend gelten diese Bedingungen und im Übrigen die Vorschriften über die Miete beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB).
1.4 Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ebenso wie gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Regelungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet.
1.5 Ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich:
- a) Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge desselben Auftraggebers mit PKR, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PKR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- c) PKR und der Auftraggeber vereinbaren gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB, dass die Vorschriften über Pauschalreiseverträge (§§ 651a ff. BGB) auf Reiseleistungen keine Anwendung finden, die der Auftraggeber zu unternehmerischen Zwecken erwirbt. Von einem unternehmerischen Zweck ist auszugehen, wenn die Rechnungstellung an das Unternehmen des Auftraggebers erfolgt.
1.6 PKR erbringt reine Beförderungsleistungen und tritt nicht als Reiseveranstalter auf. Ob der Auftraggeber durch die Verbindung der Beförderung mit weiteren Leistungen gegenüber seinen Fahrgästen selbst die Stellung eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers erlangt und welche Pflichten sich daraus für ihn ergeben, hat er eigenverantwortlich zu prüfen. PKR schuldet hierzu keine Beratung.
1.7 Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Personenbeförderungs-, Gewerbe- und Straßenverkehrsrechts sowie der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr, bleiben unberührt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Anfragen kann der Auftraggeber formlos übermitteln, insbesondere telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular auf der Internetseite von PKR.
2.2 Auskünfte von PKR über verfügbare Fahrzeuge, Preise und Konditionen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.3 Mit der Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. An dieses Angebot ist er sieben Werktage gebunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Auftragserteilung soll aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
2.4 Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung von PKR beim Auftraggeber zustande. PKR übermittelt die Auftragsbestätigung in Textform.
2.5 Unterbreitet PKR ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, kommt der Vertrag abweichend von Ziffern 2.3 und 2.4 dadurch zustande, dass der Auftraggeber dieses Angebot unverändert und innerhalb der genannten Frist annimmt. PKR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätete Annahmeerklärungen gelten zu lassen; PKR wird den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, wenn dies nicht geschieht.
2.6 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Die Wirksamkeit mündlicher Individualabreden bleibt hiervon unberührt (§ 305b BGB).
2.7 Erteilt eine Person den Auftrag für eine Gruppe, einen Verein, eine Institution, eine Behörde oder ein Unternehmen, so ist Auftraggeber ausschließlich der jeweilige Rechtsträger, sofern sich aus der Auftragserteilung oder den Umständen nichts anderes ergibt. Die handelnde Person haftet für die Verpflichtungen des Auftraggebers nur, soweit sie diese Haftung ausdrücklich und gesondert übernommen hat oder nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht einzustehen hat.
2.8 Bei Verträgen, die im Fernabsatz über die Anmietung eines Omnibusses für einen bestimmten Termin oder Zeitraum geschlossen werden, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Soweit dem Auftraggeber im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wird PKR ihn hierüber gesondert und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form belehren.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 PKR schuldet die mietweise Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs einschließlich des Fahrpersonals für die vereinbarte Mietzeit und die vereinbarten Inklusivkilometer. Ein werkvertraglicher Beförderungserfolg wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Im vereinbarten Mietpreis sind enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist: die Gestellung des Fahrzeugs, Kraftstoff und Betriebsmittel, das Fahrpersonal im vereinbarten Umfang sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.
3.3 Nicht im Mietpreis enthalten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist: Maut- und Straßenbenutzungsgebühren, Park-, Einfahrt- und Haltegebühren, Fährkosten, Gebühren für Umwelt- und Sonderzonen sowie Übernachtung und Verpflegung des Fahrpersonals bei mehrtägigen Einsätzen. Diese Kosten trägt der Auftraggeber. PKR unterrichtet den Auftraggeber vor Vertragsschluss über Art und voraussichtliche Höhe dieser Kosten.
3.4 Anlass und Zweck der Fahrt sind nur dann Vertragsgrundlage, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Entfallen ein Ziel, eine Veranstaltung oder ein Besuchstermin ganz oder teilweise, berührt dies den Bestand des Vertrages nicht; es gilt § 10.
3.5 Die Leistungspflicht von PKR umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung Minderjähriger übernimmt PKR insbesondere keine Aufsichtspflicht.
3.6 PKR schuldet keine Bewachung von Sachen, die im Fahrzeug zurückgelassen oder beim Be- und Entladen abgestellt werden. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Pflichtverletzungen von PKR oder des Fahrpersonals hinsichtlich des ordnungsgemäßen Abstellens und Verschließens des Fahrzeugs und der Gepäckfächer sowie wegen technischer Mängel des Fahrzeugs.
3.7 Der Auftraggeber teilt PKR bereits vor Vertragsschluss mit, ob Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität an der Fahrt teilnehmen, und beschreibt deren Hilfsbedürfnisse. Die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtantritt zu ergänzen. Hilfeleistungen erbringt PKR nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sowie gesonderter Vereinbarung. Erfordert eine gegenüber den Angaben wesentlich erhöhte Zahl hilfsbedürftiger Personen den Einsatz eines anderen Fahrzeugs, zusätzlichen Personals oder sonstige Sondermaßnahmen, so ist hierfür ein zusätzliches Entgelt zu entrichten.
3.8 Bei Fahrten ins Ausland ist der Auftraggeber für die Beachtung der Pass-, Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen sowie für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente selbst verantwortlich. Er hält seine Fahrgäste zur Mitführung der erforderlichen Papiere an. PKR schuldet insoweit keine Beratung.
3.9 PKR ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hinaus Versicherungen zugunsten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktritts-, Reiseabbruch- und Rückführungsversicherungen.
3.10 Die Zuweisung bestimmter Sitzplätze obliegt dem Auftraggeber. Das Fahrpersonal ist jedoch berechtigt, Sitzplätze abweichend zuzuweisen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
§ 4 Zeitplanung, Lenk- und Ruhezeiten, termingebundene Fahrten
4.1 PKR plant den Einsatz unter Berücksichtigung der Streckenführung, der zu erwartenden Verkehrs- und Witterungsverhältnisse sowie der zwingenden Vorschriften über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Fahrpersonalrecht). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar; das Fahrpersonal darf ihnen zuwiderlaufende Weisungen nicht befolgen.
4.2 Der Auftraggeber teilt Streckenverlauf, Halte- und Wartezeiten sowie den beabsichtigten Zeitplan vor Vertragsschluss vollständig mit. Verfügt er über Kenntnisse zu Besonderheiten der Strecke, des Ziels oder der Veranstaltung – etwa Zufahrtsbeschränkungen, Halteverbote oder erfahrungsgemäß lange Wartezeiten –, so teilt er diese rechtzeitig mit.
4.3 Dient der Einsatz der termingebundenen Erreichung eines Ziels, so haftet PKR für das rechtzeitige Eintreffen nur, soweit PKR eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt hat. Verzögerungen durch Verkehrslage, Witterung, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare, von PKR nicht zu vertretende Umstände begründen keinen Anspruch des Auftraggebers.
4.4 Verlängert sich die Mietzeit aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, gilt § 7.2. Führt eine solche Verlängerung dazu, dass die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden können, ist PKR berechtigt und verpflichtet, die Fahrt zu unterbrechen oder zu beenden. Hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere für Ersatzpersonal oder Übernachtungen, trägt der Auftraggeber.
4.5 Trifft PKR zur Vermeidung oder Behebung von Verspätungen auf Weisung oder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen, so erstattet der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Aufwendungen.
§ 5 Verhalten während der Fahrt, Ausschluss von der Beförderung
5.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste, Reiseleiter und sonstigen Beauftragten während der Beförderung.
5.2 Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten, soweit sie der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im In- und Ausland, der Sicherheit, dem ordnungsgemäßen Ablauf der Fahrt oder der Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen für Fahrpersonal oder Fahrgäste dienen.
5.3 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Fahrt anzulegen (§ 21a StVO). Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden; dabei ist stets ein sicherer Halt zu suchen. Der Auftraggeber stellt durch Information seiner Fahrgäste und Instruktion seiner Reiseleitung sicher, dass diese Vorschriften beachtet werden.
5.4 Rauchen – einschließlich des Gebrauchs elektronischer Zigaretten –, offenes Feuer sowie der Konsum von Betäubungsmitteln sind im Fahrzeug untersagt. Der Verzehr alkoholischer Getränke bedarf der vorherigen Zustimmung von PKR.
5.5 Gefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperriges Gepäck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Rollstühle und vergleichbare Gegenstände sind vor Vertragsschluss anzumelden; ihre Mitnahme steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Kapazität.
5.6 Fahrgäste, die berechtigten Anweisungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn hierdurch
- a) gegen gesetzliche Vorschriften im In- oder Ausland verstoßen wird,
- b) Sicherheitsvorschriften verletzt oder die Sicherheit der Insassen oder Dritter objektiv gefährdet wird,
- c) die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt erheblich erschwert oder gefährdet wird, oder
- d) andere Fahrgäste erheblich und unzumutbar beeinträchtigt werden.
5.7 Im Falle eines berechtigten Ausschlusses bestehen keine Ansprüche auf Rückbeförderung, Preisminderung oder Schadensersatz gegen PKR. Vor einem Ausschluss prüft das Fahrpersonal, ob mildere Maßnahmen – etwa eine abweichende Sitzplatzzuweisung – ausreichen.
§ 6 Änderungen der Leistung und des eingesetzten Fahrzeugs
6.1 PKR ist berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug einzusetzen, wenn dies nach Vertragsschluss erforderlich wird und nicht von PKR treuwidrig herbeigeführt wurde. Das Ersatzfahrzeug muss nach Kapazität und Ausstattung gleichwertig sein und darf den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
6.2 PKR unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Leistungsänderungen, sobald PKR hiervon Kenntnis erlangt.
6.3 Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach Zugang der Mitteilung geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
6.4 Ist der Einsatz des vorgesehenen Fahrzeugs aus Gründen außerhalb des Risikobereichs von PKR unmöglich – etwa durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, Unwetterschäden, Diebstahl, Vandalismus oder einen von PKR nicht zu vertretenden Verkehrsunfall –, gilt Ziffer 6.1 entsprechend. Ist auch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht verfügbar, gilt § 11.3.
6.5 Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von PKR. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Stimmt PKR einer Reduzierung von Kapazität, Strecke oder Mietzeit zu, ist PKR berechtigt, ein entsprechend angepasstes Fahrzeug einzusetzen; eine Minderung des vereinbarten Mietpreises tritt hierdurch nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 7 Mietpreis, Mehrleistungen
7.1 Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Mietpreis. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes ausgewiesen ist.
7.2 Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarte Mietzeit und die vereinbarten Inklusivkilometer. Überschreitungen berechnet PKR nach den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Sätzen für Mehrkilometer und für jede angefangene Stunde der Mietzeitverlängerung.
7.3 Mehrkosten aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen sowie die in § 3.3 genannten Kosten werden zusätzlich berechnet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist zur Zahlung fällig.
8.2 Ob eine Anzahlung zu leisten ist, in welcher Höhe und zu welchem Termin, sowie die Fälligkeit des Restbetrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
8.3 Zahlungen erfolgen durch Überweisung. Andere Zahlungsarten bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto von PKR an. Überweisungen haben für PKR kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
8.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist PKR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit den Kosten nach § 10 zu belasten, sofern PKR zur Leistung bereit und in der Lage ist und dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
8.5 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Preisanpassung
9.1 PKR ist berechtigt, den vereinbarten Mietpreis um bis zu 10 Prozent zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten für Kraftstoff, Maut, Personal oder die auf die Leistung entfallenden Steuern und Abgaben erhöhen und sich diese Erhöhung unmittelbar auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
9.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Mietbeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für PKR vorhersehbar waren.
9.3 PKR unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis vom Erhöhungsgrund in Textform, macht die Erhöhung geltend und weist den Erhöhungsgrund sowie dessen Auswirkung auf den Preis nach.
9.4 Ermäßigen sich die in Ziffer 9.1 genannten Kosten nach Vertragsschluss, so gibt PKR die Ermäßigung nach denselben Maßstäben an den Auftraggeber weiter. Der Auftraggeber kann die Erstattung des Differenzbetrages verlangen.
9.5 Übersteigt eine zulässige Erhöhung 3 Prozent des vereinbarten Mietpreises, kann der Auftraggeber ohne Zahlungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären; die Erklärung in Textform wird empfohlen.
§ 10 Rücktritt durch den Auftraggeber, Stornokosten
10.1 Der Auftraggeber kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Auftraggeber, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben den Rücktritt in Textform zu erklären. Allen übrigen Auftraggebern wird die Erklärung in Textform dringend empfohlen. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung bei PKR maßgebend; bei Übermittlung per E-Mail an office@primaklimareisen.de gilt der Zugang mit Eingang im dortigen Postfach.
10.2 Im Falle eines Rücktritts kann PKR eine Entschädigung verlangen. Bei einem Rücktritt bis zum 11. Tag vor Mietbeginn wird keine Entschädigung berechnet. Im Übrigen pauschaliert PKR die Entschädigung wie folgt, jeweils bezogen auf den vereinbarten Mietpreis ohne die in § 3.3 genannten Kosten:
- ab dem 10. bis zum 6. Tag vor Mietbeginn: 40 %
- ab dem 5. Tag bis 36 Stunden vor Mietbeginn: 60 %
- weniger als 36 Stunden vor Mietbeginn sowie bei Nichtantritt: 90 %
10.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PKR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweilige Pauschale ausweist. In diesem Fall schuldet er nur den geringeren Betrag. PKR bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; PKR hat den geltend gemachten Betrag in diesem Fall zu beziffern und zu begründen.
10.4 PKR bemüht sich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen, das freigewordene Fahrzeug anderweitig einzusetzen. Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung sowie ersparte Aufwendungen rechnet PKR auf die Entschädigung an.
10.5 Bis zum Zugang des Rücktritts bereits angefallene und nicht erstattungsfähige Fremdkosten – etwa Fähr-, Genehmigungs- oder Reservierungsgebühren – berechnet PKR zusätzlich und weist sie nach.
10.6 Ein Anspruch von PKR nach dieser Ziffer besteht nicht, wenn PKR zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Leistung nicht bereit oder nicht in der Lage war, wenn die Nichtinanspruchnahme auf einem von PKR zu vertretenden Umstand beruht oder wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass PKR eine erhebliche und für den Auftraggeber unzumutbare Leistungsänderung vorgenommen oder angekündigt hat.
10.7 Eine Verringerung der Teilnehmerzahl berührt den vereinbarten Mietpreis nicht, sofern nicht ausdrücklich der Einsatz eines kleineren Fahrzeugs zu einem angepassten Preis vereinbart wird.
10.8 Für einzelne Fahrten können abweichende Stornobedingungen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wird im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen und geht dieser Ziffer vor.
§ 11 Rücktritt und Kündigung durch PKR
11.1 PKR kann vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag nach Mietbeginn kündigen, wenn
- a) der Auftraggeber trotz Abmahnung vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und PKR ein Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nicht zumutbar ist,
- b) der Auftraggeber, seine Beauftragten oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsvorschriften verstoßen oder in anderer Weise die Sicherheit des Fahrzeugs, des Fahrpersonals, der Insassen oder Dritter objektiv gefährden, oder
- c) der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung nach § 8.4 in Verzug ist.
11.2 In den Fällen der Ziffer 11.1 behält PKR den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; § 10.3 und § 10.4 gelten entsprechend.
11.3 Wird die Durchführung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich – etwa durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen, Straßensperrungen, Naturkatastrophen, Epidemien oder von PKR nicht zu vertretende Arbeitskämpfe –, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen.
11.4 Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 11.3 entfällt der Anspruch von PKR auf die vereinbarte Vergütung; PKR steht jedoch eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen zu. Stornokosten nach § 10 werden nicht erhoben. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet, soweit sie den Anspruch auf Entschädigung übersteigen.
11.5 Kündigt PKR nach Mietbeginn aus den Gründen der Ziffer 11.3, so befördert PKR die Fahrgäste auf Wunsch des Auftraggebers zurück, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ein Anspruch besteht nur auf Rückbeförderung mit einem Omnibus. Mehrkosten der Rückbeförderung tragen PKR und der Auftraggeber je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten, insbesondere für Verpflegung und Unterbringung der Fahrgäste, trägt der Auftraggeber.
§ 12 Behördliche Vorgaben
12.1 PKR erbringt die Leistungen nach Maßgabe der zum Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben, insbesondere des Personenbeförderungs-, Straßenverkehrs- und Infektionsschutzrechts. Der Auftraggeber unterrichtet seine Fahrgäste über die geltenden Vorgaben und wirkt auf deren Einhaltung hin.
12.2 Wird die zulässige Beförderungskapazität nach Vertragsschluss durch behördliche Auflagen beschränkt, so bietet PKR dem Auftraggeber eine angepasste Durchführung an, insbesondere den Einsatz eines zusätzlichen Fahrzeugs gegen Erstattung der Mehrkosten oder die Beförderung einer reduzierten Personenzahl. Kommt eine Einigung nicht zustande, richten sich die Rechte der Parteien nach § 11.3 und § 11.4. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 13 Haftung von PKR
13.1 PKR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den zwingenden Haftungsvorschriften des Straßenverkehrs- und Personenbeförderungsrechts.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PKR auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung von PKR ausgeschlossen.
13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PKR.
13.5 Für Schäden an mitgeführten Sachen gilt die gesetzliche Haftungsbegrenzung des § 23 PBefG. Wir empfehlen, Wertsachen, Bargeld, Ausweispapiere, Schmuck sowie elektronische Geräte nicht im Fahrzeug zurückzulassen, sondern am Körper zu tragen.
§ 14 Haftung des Auftraggebers, Verschmutzung und Beschädigung
14.1 Der Auftraggeber haftet für Sach- und Vermögensschäden von PKR, die durch ihn, seine Reiseleitung, seine Beauftragten oder seine Fahrgäste verursacht werden, soweit die Verletzung einer eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht des Auftraggebers für den Schaden ursächlich oder mitursächlich geworden ist und er nicht nachweist, dass weder er noch die genannten Personen den Schaden zu vertreten haben.
14.2 Geht eine Verschmutzung des Fahrzeugs über das bei bestimmungsgemäßem Gebrauch übliche Maß hinaus, so erstattet der Auftraggeber die tatsächlich angefallenen, angemessenen Kosten der Sonderreinigung. PKR weist diese Kosten nach.
14.3 Kann das Fahrzeug infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Beschädigung oder Verschmutzung nicht eingesetzt werden, so erstattet der Auftraggeber den hierdurch nachweislich entstandenen Ausfallschaden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 15 Mängelanzeige, Abhilfe, Mitwirkung
15.1 Beanstandungen der Fahrtdurchführung, des eingesetzten Fahrzeugs oder des Verhaltens des Fahrpersonals sind unverzüglich gegenüber dem Fahrpersonal oder der Disposition von PKR anzuzeigen. Die Disposition ist erreichbar unter Telefon +49 (0)30 68 40 98 40 sowie unter office@primaklimareisen.de. Während eines laufenden Auftrags erreichen Sie uns rund um die Uhr unter +49 (0)172 98 09 260.
15.2 Das Fahrpersonal ist berechtigt und gehalten, begründeten Beanstandungen abzuhelfen. Die Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; die Rechte des Auftraggebers bleiben in diesem Fall unberührt.
15.3 Der Auftraggeber wirkt im Rahmen des Zumutbaren an der Behebung von Leistungsstörungen mit und hält seine Reiseleitung hierzu an. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige schuldhaft, so kann er Ansprüche insoweit nicht geltend machen, als PKR durch die unterbliebene Anzeige die Möglichkeit zur Abhilfe genommen wurde.
§ 16 Verjährung
16.1 Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
16.3 Schweben zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16.4 Zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften, insbesondere aus der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Personenbeförderungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 17 Datenschutz
17.1 PKR verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und der Fahrgäste ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung.
17.2 Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten seiner Fahrgäste an PKR, so stellt er sicher, dass er hierzu berechtigt ist und die Fahrgäste in der erforderlichen Weise informiert wurden.
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
18.1 PKR ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
18.2 Sollte eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren für PKR künftig verpflichtend werden, wird PKR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form unterrichten.
§ 19 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
19.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
19.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Verlegt der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand der Sitz von PKR.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anbieter
Prima Klima Reisen GmbH
Ordensmeister Str. 40, 12099 Berlin
Telefon: +49 (0)30 68 40 98 40
E-Mail: office@primaklimareisen.de
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 19350 · USt-IdNr.: DE 136639426
Geschäftsführung: Christian Löw & Michael Zink
Stand: September 2026